Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/8#abs-1 (1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/8#abs-2 (2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/8#abs-3 (3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 8 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.05.2014 – VIII R 25/11(Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI)Zitiert von 9
- OLG Köln, 12.12.2013 – 7 U 60/13
- FG Baden-Württemberg, 14.10.2013 – 10 K 2278/11
- OLG Celle, 28.01.2026 – 14 U 81/22
- OLG Düsseldorf, 27.11.2020 – 22 U 73/20Zitiert von 4
- BGH, 03.11.2022 – VII ZR 724/21Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen PrivatpersonenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 13.11.2024 – 11 U 158/10
- BayObLG, 06.12.2023 – Verg 7/23 e
- OLG Rostock, 19.09.2023 – 4 U 141/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.